Definition:
Wohnungs-/Teilerbaurechte können nach Par. 30 WEG unter Anwendung der Par. 3, 8 WEG begründet werden, wobei an die Stelle des Miteigentums am Grundstück die Mitberechtigung nach Bruchteilen an einem Erbbaurecht tritt, mit welchem das Sondereigentum an der Wohnung bzw. den nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen verbunden wird.