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Aufgeteiltes Recht Par. 3 Abs. 4 GBO (Untererbbaurecht)

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Aufgeteiltes Recht Par. 3 Abs. 4 GBO (Untererbbaurecht)
Definition:
Historisches Untererbbaurecht, welches gemäß § 3 Abs. 4 GBO aufgeteilt worden ist. Es handelt sich hier um eine Buchungsart für das Fiktive Blatt.
Regelungsebene:
Status:
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