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Miteigentum Par. 3 Abs. 4 GBO

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Miteigentum Par. 3 Abs. 4 GBO
Definition:
Ein Miteigentum nach Par. 3 Abs. 4 der Grundbuchordnung (GBO) ist ein Miteigentum an einem dienenden Grundstück. Ist das Grundstück im wirtschaftlichen Sinn als Zubehör mehrerer anderer Grundstücke anzusehen und steht es im Miteigentum dieser Grundstücke (Bruchteilseigentum nach Par. 1008 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), muss das Grundstück nicht in einem separaten Grundbuch geführt werden. Vielmehr wird das dienende Grundstück in ideellen Miteigentumsanteilen auf den Grundbuchblättern der herrschenden Grundstücke gebucht.
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