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Wohnungs-/Teileigentum

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Wohnungs-/Teileigentum
Definition:
Das Wohnungseigentum kann nach Par. 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) durch Vertrag der Miteigentümer oder nach Par. 8 WEG durch Erklärung des Eigentümers begründet werden. Das entstehende Wohnungseigentum (Teileigentum) ist echtes Eigentum bürgerlichen Rechts in Form einer rechtlichen Verbindung von Miteigentum an Grundstück und Gebäude mit Sondereigentum an einer Wohnung bzw. Teileigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen.
Regelungsebene:
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