Definition:
Zu einem ungetrennten Hofraum gehören Grundstücke, die zwar in ihren Außengrenzen, nicht aber bezüglich der daran bestehenden Anteile vermessen und katastermäßig erfasst sind. Im Grundbuch werden die nicht ausgemessenen , einzelnen Grundstücksflächen als 'Anteil an einem ungetrennten Hofraum' ausgewiesen. Bis zur Vermessung der einzelnen Grundstücksflächen und Aufnahme in das Liegenschaftsbuch gilt das Gebäudesteuerbuch als amtliches Verzeichnis nach Par. 2 Abs. 2 GBO. Diese Nummer des Gebäudesteuerbuchs ist bis zur Vermessung im Grundbuch eingetragen. Für ungetrennte Hofräume existieren zwei miteinander korrespondierende Eintragungen: In einem Grundbuchblatt sind alle ungetrennten Hofräume eines Grundbuchbezirks verzeichnet. Im zweiten Grundbuchblatt ist im Bestandsverzeichnis dann der 'Anteil an einem bestimmten ungetrennten Hofraum' eingetragen. Nach der katasterlichen Erfassung wird die bisherige Eintragung in beiden Grundbüchern gelöscht und das vermessenene Grundstück als 'normales Grundstück' gebucht.