Definition:
Hiermit sind die Flurstücksdaten gemeint, die aufgrund der rechtlichen Vorschriften zwischen dem amtlichen Verzeichnis (§ 2 Abs. 2 GBO) und dem Bestandsverzeichnis des Grundbuchs in Übereinstimmung zu halten sind (Fläche, Lage, Wirtschaftsart und besondere Flurstücksgrenze).